Sind Live-Streams als Rundfunk einzustufen?

Ein heftiger Streit tobt zwischen der ZAK (Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten), der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) und dem Springer Verlag. Jetzt sind die Gerichte mit dem Fall beschäftigt. Wer am Ende als Sieger aus der Sache herausgeht und wie viele Instanzen der Fall beschäftigen wird, ist derzeit noch völlig unklar.

Worum geht es bei der Auseinandersetzung vor Gericht?

Der Online Auftritt von BILD veröffentlicht drei Livestreams, mit denen der Verlag seine Kunden bedient. „Die richtigen Fragen“, „BILD live“ und „BILD Sport-Talk mit Thorsten Kinkhöfer“ sind die Formate, um die es geht. Nach Auffassung der ZAK fallen diese Streams unter das Rundfunk-Gesetz, da die hier definierten Anforderungen erfüllt sind: Die Streams werden regelmäßig anhand eines Sendeplans angeboten und sind auf linearen Empfang ausgelegt. So sieht zumindest die ZAK die Lage.

Als Rundfunk eingestuft, sind Streams zulassungspflichtig. Allerdings hat der Springer Verlag, der hinter dem Online Angebot der BILD-Zeitung steht, hier eine andere Auffassung. Daher hat man im Verlagshaus keine medienrechtliche Zulassung beantragt. Offensichtlich gibt es vorerst auch keine Pläne, das zu tun.

Die ZAK wurde aktiv

Aufgrund der fehlenden Zulassung entsprechend des Medienrechts ist die ZAK nun aktiv geworden. Sie hat die für die Region zuständige Medienanstalt MABB gebeten, die Ausstrahlung der Streams zu untersagen. Zumindest nach Ablauf einer Frist von zwei Wochen, innerhalb der der Betreiber einen Antrag auf Zulassung stellen kann. Da die BILD GmbH diese Frist verstreichen ließ, ohne einen entsprechenden Antrag zu stellen, kam die MABB der Aufforderung der ZAK nach. BILD wurde mit sofortiger Wirkung die Ausstrahlung der Live-Streams untersagt.

Die Medienanstalt geht hier konform mit der ZAK. Rundfunkangebote müssen in Deutschland zugelassen werden, und zwar bereits bevor sie auf Sendung gehen. Mit der Einstufung der drei Live-Streams als Rundfunk und der fehlenden Zulassung sah die MABB hier keinen Handlungsspielraum. Mit Ablauf der zweiwöchigen Frist hätte BILD das Angebot ohne vorliegende Lizenz einstellen müssen.

Bild erhebt Klage gegen die MABB

Die Klage wurde beim Verwaltungsgericht Berlin eingereicht und richtet sich gegen den Bescheid der MABB. Die BILD GmbH beantragt Eilrechtsschutz. Auf diese Weise will der Verlag die Live-Streams vorerst weiter ausstrahlen, auch wenn mit einer gerichtlichen Klärung erst in einigen Monaten zu rechnen sein dürfte. Ohne eine solche Eilentscheidung des Gerichts müssten die Stream-Angebote sofort gestoppt werden. Verständlicherweise ist man bei BILD daran nicht interessiert.

Verwaltungsgericht Berlin entscheidet in Eilverfahren

Das Gericht gab dem Eilantrag der BILD GmbH statt. Laut Auffassung der Richter ist der Bescheid der MABB nicht offensichtlich rechtmäßig. Bis zu einer endgültigen Entscheidung im Hauptverfahren hat das Gericht daher die Interessen beider Parteien abgewogen. Das Interesse von BILD sei hier höher zu bewerten als das Interesse der MABB, den Bescheid durchzusetzen.

Zwar ist für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des MABB-Bescheids eine detaillierte rechtliche Würdigung erforderlich, aber die Richter gaben bereits im Eilurteil Kommentare ab, dass die Rechtsauffassungen von ZAK und MABB hier nicht eindeutig sind. Zu prüfen ist, ob die Live-Streams tatsächlich unter den Rundfunkstaatsvertrag fallen.

Unabhängig davon, wie das Urteil in diesem Fall ausfallen wird, die Verlierer-Partei wird vermutlich die nächste Instanz anrufen. Hier ist unter Umständen eine grundsätzliche Frage zu klären, die mit der Weiterentwicklung der neuen Medien aufgeworfen wurde.