Ist der Podcast der Kanzlerin illegal?
Angela Merkel wendet sich regelmäßig in einem Podcast an das deutsche Volk. In dem Angebot „Live aus dem Kanzleramt“ greift die Kanzlerin aktuelle Themen auf und bezieht dazu Stellung. Die Idee sollte eigentlich Lob verdienen. Die Nutzung moderner Medien-Konzepte ist in der Politik angekommen. Jetzt steht dieses Angebot allerdings auf dem Prüfstand, die Rechtmäßigkeit wird angezweifelt.
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK) prüft, ob die Podcast-Angebote unter den Rundfunkstaatsvertrag fallen. Bei der ZAK wird untersucht, ob das Angebot einem Sendeplan folgt und ob eine redaktionelle Gestaltung verwendet wird. Falls die ZAK den Podcast als Rundfunk einstuft, wird man der Kanzlerin das Angebot untersagen. In Deutschland darf die Bundesregierung selbst keinen Rundfunksender betreiben. Natürlich steht Angela Merkel dann auch der Weg zu den Gerichten offen.
Facebook sperrte Benutzer-Account nach einer Hassrede
Ein Facebook-Nutzer hatte auf einen Online-Artikel der Zeitung „Welt“ mit einem persönlichen Kommentar reagiert, der von Facebook als so genannte „Hassrede“ eingestuft wurde. Laut Facebook-Nutzungsbedingungen ist die Social Media-Plattform berechtigt, einen Account zu sperren. Gegen die 30 Tage andauernde Sperrung ging der Nutzer vor dem Landgericht Frankfurt in einem Eilverfahren vor. Er sah weder einen Grund, seinen Account zu sperren, noch den Kommentar zu löschen.
Das Gericht wies den Eilantrag zurück. Der Kommentar entspricht laut der Nutzungsbedingungen von Facebook einer „Hassrede“. Obwohl es sich dabei auch um eine zulässige Meinungsäußerung nach dem Grundgesetz handelt, konnte sich der Kläger nicht durchsetzen. Staatliche Organe haben keine Wege, eine freie Meinungsäußerung zu unterbinden. Der Betreiber eines sozialen Netzwerkes genießt hier aber Berufsfreiheit und darf den Betrieb seiner Plattform schützen. Das Gericht musste daher die Interessen von Facebook und die Rechte des Nutzers gegeneinander abwiegen. Das Gericht merkte zu seiner Entscheidung auch an, dass selbst der Europäische Gerichtshof bei der ernsthaften Beeinträchtigung von Grundrechten Dritter Einschränkungen der Freiheit zur Meinungsäußerung zulässt.
Bewertungsplattform muss Schadensersatz an Fitness-Studios zahlen
Die Betreiberin von drei Fitness-Studios hatte gegen die Bewertungsplattform „Yelp“ geklagt. Auf dem Online-Bewertungsportal wurden die Fitness-Studios schwach bewertet. Die Betreiberin hatte die Auffassung, dass die schlechte Bewertung nur deshalb zustande kam, weil Yelp nicht alle vorhandenen Bewertungen ausgewertet hat, sondern nur solche, die ein firmeneigener Algorithmus empfohlen hat. Bis zu 95 Prozent der Einzelbewertungen waren gar nicht in die Gesamtbewertung eingegangen.
Das Oberlandesgericht München folgte der Argumentation der Klägerin. Das Auswahlverfahren ist unklar und verzerrt das Gesamtbild. Es ist kein Querschnitt der Benutzerbewertungen, sondern eine eigene Aussage von Yelp. Da die Meinungsäußerung von Yelp den Gewerbebetrieb der Fitness-Studios beeinträchtigt, hat das OLG München die Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 800 Euro je Fitness-Studio verhängt.
Einigung auf niedrige Mehrwertsteuer bei E-Books
Bei Büchern ist ein ermäßigter Mehrwertsteuer-Satz schon lange üblich. Jetzt einigten sich die Mitgliedsländer der EU darauf, Bücher und E-Books gleichzustellen. In Deutschland gilt aktuell ein Steuersatz von sieben Prozent für Druckerzeugnisse, während E-Books mit 19 Prozent besteuert werden. Der Gesetzgeber will nun schnell eine Regelung auf den Weg bringen, den niedrigeren Steuersatz auch für elektronische Produkte einzuführen. Verleger und Verbraucher freuen sich gleichermaßen über den Beschluss.